TARDOC und TARPSY:
Das müssen Sie wissen

Erfahren Sie mehr über die Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Tarifsystemen: Wann besteht Anspruch auf den Kinderzuschlag? Wie sind IV-Berichte abzurechnen?  Wir präsentieren Ihnen zudem eine Übersicht mit den relevanten TARDOC-Tarifpositionen und weisen auf eine heikle Anfrage seitens der Versicherer hin, welche die Konsultationszeit betrifft.  

Rosilla Bachmann Heinzer, Präsidentin der Ständigen Tarifkommission STK (FMPP)  


Informationen zu TARDOC

Kinder- und JugendpsychiaterInnen haben Anspruch auf Zuschlag 

FachärztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie können im TARDOC neu einen Zuschlag pro Sitzung erheben (8 Minuten als Pauschale, ca. 13 Franken), wenn das Kind anwesend und jünger als 12 Jahre alt ist.  Die Abrechnungsvoraussetzungen für diese Position CG.15.0010 - Zuschlag für Leistungen bei Kindern bis 12 Jahren - LKAAT plus Online Browser sind die Dignitäten der entsprechenden FachärztInnen: Nur jene mit der Dignität Kinder- und Jugendmedizin, Kinder – und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Kinderchirurgie dürfen den Kinderzuschlag abrechnen.  

Angabe des Tessinercodes  

Bei der Diagnoseübermittlung auf der Rechnung im Bereich KVG gilt, dass im TARDOC weiterhin der Tessinercode (M2) zu verwenden ist.   

Übergangslösung für die Vergütung von IV-Berichten 

Die Erstellung eines ärztlichen Berichts zuhanden der IV wird vorläufig im TARDOC mit der Ziffer AA.25.0030 abgerechnet. Abweichend von der im TARDOC für Arztberichte nach KVG vorgesehenen Limitation von 20 Minuten können gegenüber der IV 40 Minuten verrechnet werden. Ein über diese 40 Minuten hinausgehender Mehraufwand muss vorgängig von der zuständigen IV-Stelle genehmigt werden. Es ist vorgesehen, eine spezifische Tarifziffer für IV-Berichte zu schaffen, die ab dem 1.1.2027 anwendbar sein soll. 

Schulungsunterlagen, Übersichtslisten und weiterführende Infos 

Von März 2025 bis Dezember 2025 wurden durch die Ständige Tarifkommission (STK) der FMPP rund 20 psychiatriespezifische TARDOC-Schulungen als Webinare auf Französisch und Deutsch durchgeführt. Eine Aufzeichnung der TARDOC-Schulung sowie eine zweiseitige Übersichtstabelle mit den wichtigsten TARDOC-Tarifpositionen für das Fach Psychiatrie finden Sie im Mitgliederbereich der Website der FMPP unter der Rubrik:  

«Informationen für Mitglieder» -> «Ständige Tarifkommission (STK)» -> «TARDOC-Schulungen»  

Zusätzlich sind sämtliche Informationen im LKAAT plus Online Browser - Home verfügbar: Unter LKAAT (Leistungskatalog Ambulanter Arzt-Tarif =TARDOC, Pauschalen) finden Sie das Kapitel E. Psychiatrie mit allen Leistungspositionen: EA - Psychiatrie - LKAAT plus Online Browser 

Darüber hinaus enthalten auch Kapitel A: A - Grundleistungen: Ärztlich, nichtärztlich - LKAAT plus Online Browser sowie Kapitel C: C - Hausärztliche Grundversorgung - LKAAT plus Online Browser Tarifpositionen, die für die Psychiatrie relevant sind. Diese sind ebenfalls in der Übersichtsliste im Mitgliederbereich aufgeführt.  

Konsultationszeit: Fragwürdige Praktiken von Versicherern  

Die Ärztegesellschaft des Kantons Genf hat ihre Mitglieder darüber informiert, dass mehrere PatientInnen von ihren Krankenkassen (mehrheitlich Assura und Groupe Mutuel) telefonisch gefragt wurden, wie lange die Konsultation bei ihren PsychiaterInnen oder HausärztInnen gedauert habe.  Wenn die Angaben der PatientInnen nicht mit der in Rechnung gestellten Konsultationszeit übereinstimmten, lehnten die Versicherer die Rechnung offenbar ohne weitere Überprüfung ab.  

Diese Vorgehensweise der Versicherer wirft Fragen auf bezüglich Datenschutz und Ethik. Wir bitten Sie, uns zu informieren, wenn Ihre PatientInnen diesbezüglich ebenfalls von Versicherern kontaktiert werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen an die Ständige Tarifkommission stknoSpam@psychiatrie.noSpamch und anonymisieren Sie allfällige Patientenangaben.  

Da zur Gesprächszeit im TARDOC (aber bereits in TARMED) diverse Leistungen dazugerechnet werden und die Konsultationszeit dadurch länger ist als die eigentliche Gesprächszeit in Anwesenheit der PatientInnen, empfehlen wir Ihnen, diese bereits schriftlich in der Behandlungsvereinbarung des Erstgespräches zu informieren sowie auch bei aktuell laufenden Behandlungen. Eine schriftliche Information kann dabei helfen, spätere Missverständnisse zu vermeiden und könnte beispielsweise wie folgt lauten: 

«Die verrechnete Konsultationszeit ist in der Regel länger als die eigentliche Gesprächszeit in Ihrer Anwesenheit. Dies liegt daran, dass zur ärztlichen Konsultation nicht nur das Gespräch selbst gehört, sondern auch die Vor- und Nachbereitung der Sitzung. Die Abrechnung erfolgt gemäss den geltenden Tarifbestimmungen (TARDOC). 

Zur Konsultationszeit zählen unter anderem folgende Tätigkeiten: 

  • unmittelbar vorgängige und/oder anschliessende Akteneinsicht (eigene Akten) sowie Akteneinträge in Abwesenheit der Patientinnen und Patienten
  • das Gespräch mit der Patientin bzw. dem Patienten
  • die Wechselzeiten (Begrüssung, Verabschiedung, Begleitung sowie Übergabe bzw. Anordnungen an Hilfspersonal, z.B. betreffend Administration, Medikamentenabgabe etc.)
  • das Ausstellen von Rezepten oder Verordnungen während oder direkt im Anschluss an eine Konsultation (auch in Abwesenheit der Patientin oder des Patienten » 

Informationen zu TARPSY

Für die Leistungsvergütung in der stationären Psychiatrie liegt die aktuelle Version der Tarifstruktur mit TARPSY 6.0 vor. Sie ist per 1.1.2026 in Kraft getreten und für zwei Jahre gültig.  

TARPSY ist wie TARDOC ein revisionsfähiger Tarif. Auch in der aktuellen Version besteht Handlungsbedarf, insbesondere 

  • hinsichtlich einer sachgerechten Abgeltung der Belastungserprobung
  • hinsichtlich einer tarifarischen Kostenunterscheidung bei der Behandlung von jugendlichen oder geriatrischen PatientInnen in der allgemeinen Erwachsenenpsychiatrie.  

Bruno Trezzini, Experte der Abteilung Stationäre Versorgung und Tarife der FMH, sowie Beatrix Meyer, Leiterin der Abteilung Stationäre Versorgung und Tarife der FMH, haben zu TARPSY 6.0.einen wichtigen Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung (SÄZ) veröffentlicht.  

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